17.10 Allgemeines

17.10Allgemeines

Bedeutete Integration bisher eine Anpassung an bestehende normative Vorgaben, soll Inklusion eine Gesellschaft ermöglichen, die keine Anpassungsnotwendigkeiten kennt, weil allen Menschen-, ob Frauen und Männern, Einheimischen und Zuwanderern, beeinträchtigten und nichtbeeinträchtigten Menschen - durch Beseitigung von Barrieren von Anfang an eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht wird.

Schwimmbäder sind öffentlich zugängliche Gebäude und unterliegen den Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung. Dies bedeutet einen erleichterten Zugang für Personen im Rollstuhl bzw. mit einem Rollator, aber auch für Eltern mit Kinderwagen oder Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit.

Eine barrierefreie Gestaltung berücksichtigt die Bedürfnisse aller Menschen mit ihren individuellen Beeinträchtigungen. Die besonderen konstruktiven und betrieblichen Bedingungen eines Schwimmbades erfordern auf der einen Seite besondere Rücksichtnahme auf die Belange eingeschränkter Menschen, setzen einer barrierefreien Gestaltung auf der anderen Seite aber auch Grenzen.

Die nachfolgenden Abschnitte beruhen auf der DIN 18 040-1 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude“ und der Richtlinie DGfdB R 25.10 „Barrierefreies Bauen in Schwimmbädern“.