16.10 Allgemeines

16.10Allgemeines

Die Anforderungen an den Brandschutz in Bädern orientieren sich an den Schutzzielen der Musterbauordnung. Die Brandschutz-Schutzziele werden dort im § 14 definiert: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

Die Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnungen sind zusätzlich zu beachten, da in den Bundesländern teilweise unterschiedliche Wege zur Erreichung des Ziels des Brandschutzes gegangen werden.

Die Ausführungen dieses Kapitels dienen der einheitlichen Planung und Bewertung des Brandschutzes in Hallenbädern, die bauordnungsrechtlich als ungeregelte Sonderbauten zu behandeln sind.