67.10 Allgemeines

67.10 Allgemeines

Wasser-Kletterwände sind Ergänzungsanlagen sowohl mit sportlichem als auch spielerischem Aufforderungscharakter. In der Regel gelangen nach der Bewertung der funktionellen und bautechnischen Möglichkeiten vorgefertigte Anlagen zum Einbau.

Für eine gefahrlose Nutzung des Beckens durch Badende und Schwimmer sind, neben den betrieblichen Regelungen der Freigabe oder zeitweisen Sperrung, sicherheitstechnische Anforderungen an die Kletterwand und an ihr räumliches Umfeld in der Schwimmhalle sowie an deren bauliche Gegebenheiten zu beachten.

Der Aufstieg erfolgt aus der dafür geeigneten Wasserfläche eines Beckens und der „Abstieg“ durch freies, nicht beschleunigtes Abfallen (keine Kopfsprünge!) aus der jeweils maximal möglichen Fallhöhe der Wand auf die Wasserfläche. Das Erklettern erfolgt, wie beim Bouldern üblich, ohne Seilsicherung nur mittels veränderlich montierbaren, für den Einsatz im Naßbereich geeigneten Klettergriffen und ohne Zuhilfenahme von Haftmitteln.

Der Klettervorgang wird entweder durch einen versehentlichen Fall ins Wasser oder durch ein beabsichtigtes Abspringen oder Fallenlassen ins Wasser abgeschlossen. Damit kommt den Anforderungen an die Wassertiefe unter den Wasserkletteranlagen eine besondere Bedeutung zu.

Bei deren Festlegung wurde im Normungs­prozess angenommen, dass bei einem Fall von der Kletterwand, im Gegensatz z. B. zu einem Sprungbrett, keine zusätzliche Höhe hinzugewonnen werden kann und die Eintauchcharakteristik üblicherweise anders ist. Deshalb müssen die Festlegungen der DIN EN 13 451-10 nicht herangezogen werden.