66.80.10 Höhenverstellbare Sprunganlagen
66.80.10 Höhenverstellbare Sprunganlagen
Höhenverstellbare Sprungbretter bzw. Plattformen sind mindestens dreipunktgelagert oder gleichwertig und mechanisch in den einzelnen Höhenstellungen verriegelbar auszuführen. Ihre Aufstiege (in der Höhe veränderlich) und Schutzgeländer entsprechen denen der normalen Plattformen und Sprungbretter.
Stand: 31.10.2022