03.10 Allgemeines

03.10Allgemeines

Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen orientieren sich an Vorgaben der DIN EN 15 288 „Schwimmbäder”, der DIN EN 13 451 „Schwimm­sportgeräte“ und an der bewährten Praxis unter Berücksichtigung der speziellen Voraussetzungen in Deutschland. Sie sind verbindlich für die KOK-Richtlinien für den Bäderbau und sollten grundsätzlich für alle weiteren Publikationen, bei denen auf die Art und Funktion von Bädern Bezug genommen wird, berücksichtigt werden.

Schwimmbäder sind bauliche Anlagen und werden nach DIN EN 15 288 in zwei Typen unterschieden.

Schwimmbad Typ 1
Schwimmbad, bei dem die mit Wasser verbundenen Aktivitäten das Hauptangebot sind (z. B. kommunale Schwimmbäder, Freizeitbäder, Aqua-Parks) und dessen Nutzung „öffentlich“ ist

Schwimmbad Typ 2
Schwimmbad, das ein Zusatzangebot zum hauptsächlichen Angebot ist (z. B. Hotelschwimmbäder, Campingplatzschwimmbäder, Clubschwimmbäder, therapeutische Schwimm­bäder) und dessen Nutzung „öffentlich“ ist